Kostenpflichtiger Parkplatz am Museumshafen Oevelgönne
Die umliegenden Gastronomen hatten in der Vergangenheit gegen den ursprüngliche Plan des Museumshafens Oevelgönne protestiert, den Parkplatz mit 40 Stellplätzen zu schließen. Zukünftig übernimmt nun die gemeinnützige GmbH jugend hilft jugend-Arbeit, des Vereins jugend hilft jugend Hamburg, die Verwaltung und den Betrieb des Parkareals.
Der Platz wird von 10:00 bis 22:00 Uhr betreut und steht sowohl den Besuchern des Museumshafens, als auch denen der Restaurants zur Verfügung. Das Parken kostet in Zukunft 2,00 Euro für eine Stunde.
Bild: © Thomas Ulrich
Panoramansicht des Parkplatzes an einem wunderschönen Sonnentag.
„Mit dieser Regelung haben wir letztendlich eine Lösung gefunden, die einerseits dem Museumshafen und den anliegenden Gastronomen und andererseits den Besuchern des Elbstandes in Neumühlen nutzt“, sagte Hinnerk Fock, Leiter des Bezirksamtes Hamburg Altona.
Auch Kai Wiese, Vorstandsvorsitzender des Vereins jugend hilft jugend Hamburg, zeigte sich zufrieden: „Diese Entscheidung bedeutet auch, dass neue Arbeitsstellen für Menschen geschaffen werden, die aus sozial belasteten Umfeldern stammen. Damit konnten alle Interessen berücksichtigt werden – und darüber hinaus erhalten einige Menschen eine neue Lebensperspektive.“
Die Gebühr für das Parken beträgt 2,00 Euro pro angefangener Stunde.
Außerhalb der Anwesenheitzeiten durch jugend hilft jugend-Arbeit gemeinnützige GmbH-Mitarbeiter ist das Parken kostenfrei.
Außerdem übernimmt die gemeinnützige GmbH jugend hilft jugend-Arbeit auch die Verwaltung und den Betrieb des Parkplatzes des Tierparks am Gazellenkamp. Mehr Informationen dazu:
Parkplatz
Hagenbeck.
jugend hilft jugend-Arbeit gemeinnützige GmbH
Max-Brauer-Allee 116, 22765 Hamburg
Telefon: +49 40 306882-0
Telefax: +49 40 306882-10
Internet:
www.jugend-hilft-jugend-arbeit.de
Kontaktformular:
Anfrage an die gemeinnützige GmbH
E-Mail:
kontakt@jhja.de
Museumshafen Övelgönne Anleger Neumühlen, 22605 Hamburg
Mobil-Telefon: 0151 50168526
Telefax: +49 40 432521-62
vCard-Datei (Visitenkarte):
Visitenkarte: Parkplatz Övelgönne (vcf | 1 KB)
Die im öffentlichen Straßenverkehr geltenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und die Verkehrsschilder gelten in den Kraftfahrzeug-Parkanlagen entsprechend.
In den Kraftfahrzeug-Parkanlagen darf nur Schritttempo gefahren werden.
In den Kraftfahrzeug-Parkanlagen ist es nicht gestattet, Betriebsstoffe und feuergefährliche Gegenstände sowie leere Betriebsstoffbehälter zu lagern, zu rauchen oder offenes Feuer zu verwenden, Motoren beim Tanken laufen zu lassen sowie Motoren unnötig im Leerlauf oder zu Testzwecken laufen zu lassen, Kraftfahrzeuge mit undichtem Tank oder Motor abzustellen, sich unberechtigt aufzuhalten, soweit der Aufenthalt nicht für das Abstellen und Wiederabholen des Fahrzeuges erforderlich ist.
Auf den Abstellplätzen und Fahrspuren der Kraftfahrzeug-Parkanlagen sowie auf den Ein- und Ausfahrtsrampen ist es untersagt, Fahrzeuge zu reparieren, zu waschen oder innen zu reinigen, Kühlwasser, Betriebsstoff oder Schmierstoffe abzulassen sowie Verunreinigungen zu verursachen.
Das Übernachten auf dem Parkplatz ist grundsätzlich nicht gestattet.
Mit der Aushändigung des Parkscheines an den Benutzer oder mit dessen Einfahren in die Kraftfahrzeug-Parkanlage kommt zwischen der jugend hilft jugend Arbeit gemeinnützige GmbH, nachfolgend jhj Arbeit gemeinnützige GmbH genannt – und dem Benutzer – nachfolgend Mieter genannt – ein Mietvertrag über einen Stellplatz für ein Kraftfahrzeug zu den nachfolgenden Bedingungen zustande.
jhj Arbeit gemeinnützige GmbH übernimmt keine Verpflichtung zur Bewachung oder Verwahrung des Kraftfahrzeuges. Der Mietvertrag endet mit der Ausfahrt. Der Mieter erkennt diese Mietbedingungen an.
Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten sowie die Anweisungen der jhj Arbeit gemeinnützige GmbH Mitarbeiter zu befolgen.
Im Falle einer dringenden Gefahr ist jhj Arbeit gemeinnützige GmbH berechtigt, jedes abgestellte Fahrzeug aus der Kraftfahrzeug-Parkanlage zu entfernen.
Das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Öffnungszeiten erfolgt auf eignende Gefahr.
Stand: März2007
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