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Meldung vom 5. Mai 2004

Das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen befindet sich als Definition PDF-Datei auf der homepage des BMGS:
www.bmgs.bund.de/deu/gra/gesetze/ges_4.cfm

Quelle: http://www.bmgs.bund.de

Beschlsse aus dem "Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen"

Die Betriebliche und die berbetriebliche Ausbildung werden zuknftig besser miteinander verzahnt. Jugendliche die beispielsweise in einem Berufsbildungswerk lernen, werden Teile ihrer Ausbildung auch im Betrieb absolvieren knnen.

Arbeitgeber sollen zusamen mit dem Betriebs- bzw. Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung über die Besetzung von Ausbildungsstellen mit schwerbehinderten jungen Menschen beraten.

Da in vielen Betrieben Frderinstrumente offensichtlich nicht hinreichend bekannt sind, dienen die Definition Integrations-Fachdienste künftig auch als Hauptansprechpartner für Arbeitgeber, des Weiteren wird sich die Zusammenarbeit mit den Handwerks-, Industrie- und Handelskammern verstrken.

Die Arbeit der Schwerbehindertenvertretungen soll erleichtert werden. Beispielsweise dadurch, dass die neu festgelegten Grenzen für die Heranziehung des Vertreters der Schwerbehinderten-Vertrauensperson bleiben. Vertrauenspersonen und stellvertretenden Mitglieder drfen sich untereinander beraten, Vertrauenspersonen knnen an Betriebsversammlungen teilnehmen!

Die Beschftigungspflichtquote von 5 Prozent bleibt.
Ausnahmen von der Beschftigungspflicht und der Zahlung der Ausgleichsabgabe wird es auch für Luftfahrtunternehmen nicht geben.

Geben wird es aber eine Erleichterungen bei den Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung. Schwerbehindertenausweise sollen in bestimmten Fllen auch unbefristet und nicht mehr nur für eine Dauer von lngstens 15 Jahren ausgestellt werden. Fristen für die Bearbeitung von Antrgen beschrnken sich auf Antrge erwerbsttiger behinderter Menschen.

Die Lnder haben nun die Möglichkeit, für die Durchfhrung der Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, selbst Behrden in den Lndern zu bestimmen.

Quelle: www.bmgs.bund.de/deu/gra/themen/sicherheit/teilhabe/index_5171.cfm

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